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§ 1 Sitz, Schulträger
a. Die Regionalmusikschule Malchin e.V. (im Folgenden RMS) ist eine Einrichtung in Vereinsträgerschaft. Die RMS wird in der Form einer rechtsfähigen Anstalt privaten Rechts in Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke geführt. b. Die RMS ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschule e.V. und führt die RMS nach den Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Verbandes. c. Die RMS wird am Standort Malchin betrieben. Dieser ist gleichzeitig der Sitz der Geschäftsstelle. Die RMS kann weitere Außenstellen betreiben.
§ 2 Zweck und Aufgaben
a. Die RMS ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die qualifizierte musikalische Ausbildung, die Begabtenförderung, gegebenenfalls die Vorbereitung auf ein Berufsstudium sowie die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren. Durch ihre Arbeit leistet die RMS einen Beitrag zu Pflege und Erhalt des Kulturgutes Musik. Sie trägt zur Bereicherung des Kulturangebots der Region sowie zur Nachwuchsförderung für ansässige Musikvereine bei. b. Die Ausbildung an der RMS geschieht in folgenden Stufen: der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen der Grundstufe, dem instrumentalen und vokalen Gruppen- und Einzelunterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe. c. Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse in Ergänzungsfächern erteilt. d. Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung. Schüler mit geeigneten Leistungen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschulleitung zu öffentlichen Auftritten eingesetzt werden. Meldungen zu Prüfungen, Wettbewerben und öffentlichen Auftritten können nur mit Genehmigung des Hauptfachlehrers bzw. der Schulleitung erfolgen.
§ 3 Schuljahr
a. Das Schuljahr der RMS beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. b. Die für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Ferien- und Feiertagsordnung und unterrichtsfreie Tage der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gelten auch für die RMS.
§ 4 Aufnahme
a. Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der RMS rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die RMS besteht nicht. b. Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der RMS gegeben sind. c. Abmeldungen sind mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. Schuljahres möglich. Ausnahmen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschulleitung geregelt werden. d. Die RMS kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche für Schüler oder deren gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen. Kommt die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann das Unterrichtverhältnis ebenfalls vorzeitig beendet werden. Dies entbindet nicht von der Zahlungspflicht für bereits aufgelaufene Entgelte.
§ 5 Unterrichtsentgelte
Für die Teilnahme am Unterricht der RMS werden Entgelte erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung der RMS.
§ 6 Unterrichtserteilung
a. Der Unterricht wird in den Räumen der RMS und in den bestehenden Außenstellen erteilt, bei Musikalischer Früherziehung im Bedarfsfall in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen. b. Die Unterrichtsstunde dauert im Regelfall 30, 45 oder 60 Minuten. Die Einteilung zum Gruppen- oder Einzelunterricht erfolgt durch die RMS. c. Der Schüler verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Ergänzungsfächern. d. Bei Zahlungsrückständen ist die RMS berechtigt, Schüler vom Unterricht auszuschließen, bis die Unterrichtsentgelte entrichtet sind. e. Bei ausstehenden Entgeltzahlungen kann das Unterrichtverhältnis durch die Musikschulleitung gekündigt werden. Dies entbindet nicht von der Zahlungspflicht für bereits aufgelaufene Entgelte. Weitere rechtliche Schritte können gegen hartnäckige Entgeltschuldner eingeleitet werden.
§ 7 Unterrichtsversäumnisse / Unterrichtsausfall
a. Fällt aus Gründen, die von der RMS zu vertreten sind, der Unterricht aus, wird ausgenommen bei Erkrankung der Lehrkräfte, ein Nachholunterricht angeboten. Hierzu können zusätzlich Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu gesonderten Gruppen zusammengefasst werden. b. Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung des Unterrichts. c. Fällt der Unterricht aus Gründen, die die RMS zu vertreten hat, mehr als drei Wochen in Folge aus, erfolgt eine Rückerstattung bzw. Nichterhebung des Entgelts. d. Bei längeren Erkrankungen, Kuraufenthalten o.ä. des Schülers, die minimal einen zusammenhängenden Unterrichtsausfall von 3 Wochen zur Folge haben, wird auf schriftlichen Antrag und ärztliches Attest eine Entgelterstattung gewährt. Diese erfolgt in Form einer Verrechnung in der nächsten fälligen Entgeltrate. e. Kranke Schüler, die am Tag des Unterrichts nicht zur Schule gehen und Schüler mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Röteln, Masern, Läuse etc.) werden nicht unterrichtet. f. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss von Unterricht führen. Die Entscheidung darüber trifft die Musikschulleitung. g. Im Falle des Ausscheidens eines Schülers vor Ablauf eines Schulhalbjahres werden entstandene Entgelte nur dann zurückerstattet oder nicht erhoben, wenn zwingende Gründe vorliegen. Die Entscheidung darüber trifft die Musikschulleitung. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. h. Weitere Ansprüche gegen die RMS bestehen nicht.
§ 8 Instrumente
a. Die Schüler der RMS verfügen in der Regel bei der Aufnahme des Unterrichtes über ein eigenes Instrument. b. Für einige Fächer können Instrumente gegen eine Leihgebühr zeitweise zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Musikschulleitung auf Grundlage der Entgeltordnung. c. Das Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der RMS benannte Firmen beauftragt werden. d. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen. e. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 9 Organisation & Leitung der RMS; Lehrkräfte
a. Die RMS wird von einer hauptamtlichen, musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Der Leiter ist Vorgesetzter aller Lehrkräfte und Angestellten. Das Nähere regelt die Dienstordnung. b. An der RMS unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie nebenamtlich beschäftigte Honorarlehrer.
§ 10 Aufsicht
a. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. b. Die Schüler sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte und der Musikschulleitung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. c. Alle Einrichtungen der RMS sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.
§ 11 Haftung
a. Jeder Benutzer haftet für Schäden, die er durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, gegenüber der RMS nach gesetzlichen Bestimmungen. b. Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter haften mit ihren Vertretenen gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Veranstaltungen
a. Veranstaltungen mit Schüler der RMS sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. b. Die RMS ist berechtigt, hiervon Bild- und Schallaufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem eigenen Bedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.
§ 13 Bescheinigungen
a. Die RMS stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch aus, die mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden kann. b. Abschlussprüfungen sind auf Wunsch möglich und werden durch eine verbale Leistungseinschätzung und ein Abschlusszeugnis bestätigt.
§ 14 Unfallversicherung
Die Schüler und Lehrer der RMS sind während Veranstaltung, die dem Schulordnungszweck entsprechen, über die RMS unfallversichert.
§ 15 Inkrafttreten
Die Schulordnung der RMS tritt am 18.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung der RMS vom 06.01.1992 außer Kraft.
§ 16 Salvatorische Klausel
a. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Schulordnung nicht berührt. b. Der Vorstand der RMS verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, welche dem Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
§ 17 Der Gerichtsstand ist Demmin.
Der Vorstand des Vereins Regionalmusikschule Malchin e.V. Malchin, den 18.03.2009
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Schulordnung gelten in gleicher Weise sowohl für Frauen und Männer als auch für die Schülerinnen und Schüler der Regionalmusikschule Malchin e.V.
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